Forderungsmanagement
Präventiv & ganzheitlich

Fristgerechte Überwachung

Für Sie als Unternehmer ist es wichtig, Zahlungsausfälle und Zahlungsverzögerungen Ihrer Kunden zu vermeiden. Dazu gehören präventive Maßnahmen, wie eine Bonitätsprüfung Ihres Geschäftspartners, entsprechende vertragliche Gestaltungen mit Ihren Kunden sowie eine Anpassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Sicherung Ihrer Forderungen. Sie können genaue Zahlungstermine in Ihren Rechnungen festlegen und konkrete Zahlungsziele in den Rechnungen aufführen, die Ihren säumigen Kunden in Verzug setzen. Ist dieser in Zahlungsverzug, haben Sie ihm gegenüber einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Ihnen entstandenen Verzugsschäden wie z.B. Rechtsanwaltskosten oder Einholung von behördlichen Auskünften. Zudem fallen Verzugszinsen an.

Wichtigster Bestandteil des von uns begleiteten Forderungsmanagements ist die schriftliche Geltendmachung Ihrer Forderung gegenüber Ihrem Kunden oder Geschäftspartner. Im weiteren Verlauf betreuen wir Sie bei der gerichtlichen Geltendmachung, sei es im gerichtlichen Mahnverfahren oder vor den Instanzgerichten. Sollte Ihre Forderung tituliert sein, führen wir für Sie die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung Ihrer Forderung durch.

Sofern Sie wünschen, können wir das Forderungsmanagement in Zusammenarbeit mit Ihrem dhs-Buchhalter durchführen, der in aller Regel einen Überblick über die offenen Posten Ihres Unternehmens hat. Vor Einleitung möglicherweise kostenintensiver Maßnahmen können wir für Sie eine Bonitätsauskunft Ihres säumigen Kunden einholen.

Gerne übernehmen wir für Sie die erforderlichen Inkassotätigkeiten zur Durchsetzung Ihrer Forderungen. Dabei sind wir im Übrigen nicht teurer als ein durch Sie beauftragtes Inkassobüro.

wussten sie eigentlich...

faq Forderungs- management

Wann gerät mein Kunde mit der Zahlung der Rechnung in Verzug?

Grundsätzlich kommt Ihr Geschäftspartner in Verzug, sofern er auf eine Mahnung von Ihnen nicht fristgerecht die Forderung begleicht oder wenn die Forderung zu einem in der Rechnung genannten Kalenderdatum nicht bezahlt wird.

Möglich ist es auch, dass der Schuldner in Verzug gerät, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit bestimmt ist und die sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (z.B.: „Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung“). Ebenfalls gerät Ihr Geschäftspartner in Verzug, wenn er die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert.

Was besagt die sogenannte 30 Tageregelung?

Gemäß § 286 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner eine Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Für Verbraucher gilt, dass diese in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders auf diese Regelung hinzuweisen sind.

Welchen Hinweis sollte ein Unternehmer bei Rechnungen an Verbraucher zur Begründung des Verzugs aufführen?

Empfehlenswert wäre z.B. folgende Formulierung:
„Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung fällig. Wir weisen gemäß § 286 Abs. 3 BGB darauf hin, dass Sie auch ohne Mahnung automatisch in Verzug geraten, wenn Sie den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang bezahlen.“

Im Streit darzulegen und zu beweisen wäre in diesem Fall natürlich der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung bei Ihrem Kunden.

Verbraucher ist dabei gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, also zu privaten Zwecken.

Wie ist der Ablauf des Forderungseinzug durch dhs?

Zunächst erhält Ihr säumiger Kunde in aller Regel ein anwaltliches Aufforderungsschreiben zur Begleichung der Forderung zzgl. der entstandenen Kosten und Verzugszinsen. Für den Fall, dass die Forderung trotzdem nicht beglichen wird, würde sich entweder ein zweites Aufforderungsschreiben anschließen oder je nach Absprache die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Sollte Ihr Kunde gegen einen Mahnbescheid keinen Widerspruch einlegen, beantragen wir einen Vollstreckungsbescheid, der ein vollstreckungsfähiger Titel ist. Sollte Ihr Kunde Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, wird die Angelegenheit vor den Instanzgerichten weitergeführt. Aus dem Vollstreckungsbescheid würden wir die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Ihren säumigen Kunden durchführen und Ihre Forderung zzgl. aller bislang entstandenen Kosten versuchen durchzusetzen.

Selbstverständlich werden alle notwendigen Schritte mit Ihnen individuell abgestimmt und je nach Bedarf können Abweichungen vorgenommen werden. Regemäßig treffen wir beispielsweise Ratenzahlungen mit Ihren säumigen Kunden und beobachten deren Einhaltung. Es bestehen aber auch weitere Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherung Ihrer Ansprüche, wie z.B. die Gewährung von Sicherheiten durch Ihren säumigen Kunden oder die Annahme von Forderungsabtretungen.

Wer trägt die Kosten des Forderungsmanagements?

Grundsätzlich haben Sie als unser Auftraggeber die entstehenden Rechtsanwaltskosten sowie sonstigen Kosten, z.B. für die Einholung von behördlichen Auskünften, zu tragen. Wenn sich jedoch Ihr Kunde in Verzug befindet, haben Sie gegen diesen einen Schadensersatzanspruch in Höhe des gesamten entstandenen Verzugsschadens.
Sofern Ihr Kunde vermögenslos und nicht zur Zahlung in der Lage ist, bleiben leider die entstehenden Kosten an Ihnen hängen.

Wie lange kann ich aus einem vollstreckungsfähigen Titel die Zwangsvollstreckung betrieben?

Titulierte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, sodass mindestens 30 Jahre lang aus einem Titel vollstreckt werden kann. Sofern der Schuldner Abschlagszahlungen oder Zinszahlungen vornimmt, den Anspruch anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird, beginnt die Verjährungsfrist jedoch neu zu laufen.

Zu beachten ist, dass trotz des 30-jährigen Verjährungszeitraums die Durchsetzung der titulierten Forderung die sog. „Verwirkung“ entgegenstehen kann. Der Anspruch aus der titulierten Forderung besteht dann zwar weiterhin, ist aber nicht mehr durchsetzbar. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Titelinhaber länger als 10 Jahr gänzlich untätig geblieben ist.

Die Herbeiführung eines Titels sowie die konsequente Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund sinnvoll. Es hat schon viele Fälle gegeben, bei denen zunächst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren, der Schuldner jedoch später finanziell „wieder auf die Beine gekommen ist“ und auch dann doch noch die Forderung durchgesetzt werden konnte.

Wie lange kann ich die Zinsen aus einem vollstreckungsfähigen Titel geltend machen?

Während der rechtskräftig festgestellte Anspruch aus dem Titel nach 30 Jahren verjährt, unterliegen die um Urteil titulierten Zinsen, die erst nach Rechtskraft fällig werden, der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Dies bedeutet, dass der Gläubiger der Forderung 30 Jahre Zeit hat, bis der Schuldner sich auf Verjährung der Forderungen berufen kann, bei den Zinsen der Gläubiger jedoch nur 3 Jahre Zeit hat.