Steuerberater Wirtschaftberater in Lemgo und Extertal-Bösingfeld

Vorsteueraufteilung nach Ausgangsumsätzen

Bis 2003 konnten Vorsteuern aus Eingangsleistungen nach den Ausgangsumsätzen aufgeteilt werden. So ergaben sich insbesondere bei Gebäuden, die bezogen auf Wohn- und Nutzfläche im gleichen Umfang eigenbetrieblich genutzt und umsatzsteuerfrei vermietet wurden, nicht unerhebliche Vorteile deshalb, weil die (umsatzsteuerpflichtigen) Umsätze aus dem Betrieb die Wohnungsmieten -erheblich- überstiegen.

Mit Wirkung vom 1.1.2004 wurde gesetzlich geregelt (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG), dass eine Vorsteueraufteilung nach Ausgangsumsätzennur dann zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftlichen Zuordnung möglich ist. Diese gesetzliche Einschränkung hält das Niedersächsische FG für nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH zugelassen. Derzeit ist jedoch noch kein Aktenzeichen beim BFH bekannt.

Wir empfehlen,
in den Fällen, in denen eine Vorsteueraufteilung nach Ausgangsumsätzen zu einem höheren Vorsteuerabzug führt, die Steuerfestsetzungen mit Einspruch offen zu halten

(Niedersächsische FG, Urteil vom 23.4.2009, 16 K 271/06)