Vorsteuerabzug – Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung
Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rechnung vorliegt. Ärgerlich ist, dass entsprechende nachträgliche Korrekturen und Ergänzungen des Leistenden zu Zinsnachteilen führen und in den Fällen, in denen der Leistende nicht mehr „greifbar“ ist, der Vorsteuerabzug gänzlich entfällt.
Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 17.12.2008 XI R 62/07 deutlich gemacht, dass sich der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung aus der Rechnung ergeben muss. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so ist der Vorsteuerabzug zwingend zu versagen.
Mit seinem Urteil vom 8.10.2008 V R 59/07 macht er deutlich, dass ein Vorsteuerabzug nur dann zu gewähren ist, wenn die Leistungsbeschreibung in der Rechnung konkret ist. Die Bezeichnung „für technische Beratung im Jahr 1996“ betrachtet er dem Grunde nach als unzureichend. Eine derartige Formulierung in der Rechnung ist nur dann ausreichend, wenn sich die konkrete Leistung aus den weiteren Angaben der Rechnung bzw. aus entsprechenden Geschäftsunterlagen ergibt, die im Zusammenhang mit der Leistungsbeziehung ausgetauscht worden sind.
In seiner Entscheidung vom 17.12.2008 XI R 62/07 zeigt der BFH auf, dass sich die zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers aus der Rechnung ergeben muss, um zum Vorsteuerabzug zu gelangen.
Wir empfehlen,
die Bezahlung einer Rechnung in Höhe der Umsatzsteuer davon abhängig zu machen, dass die Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt.

