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BVerfG zur rückwirkenden Anwendung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002

Das BVerfG hat in seinen am 19.08.2010 veröffentlichten Entscheidungen die drei angefochtenen Steuerverschärfungen des am 31.3.1999 verkündeten Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 grundsätzlich bestätigt, deren uneingeschränkte Anwendung ab dem 01.01.1998 jedoch eine Absage erteilt.

Das Gesetzes sei erst auf Vorgänge anzuwenden, die nach der Verkündung verwirklicht worden sind.
Das bedeutet im Einzelfall:

§ 17 EStG – Minderung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 auf 10 v.H., AZ: 2 BvR 748/05, 753/05 und 1738/05

Die Veräußerung von Anteilen i.S.d. § 17 EStG die nicht mehr als 25 v.H. betragen haben und vor dem 31.3.1999 veräußert worden sind, führen nicht zu einer Besteuerung.

Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke, AZ: 2 BvL 14/02, 2/04, 13/05

War die frühere 2-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen, als die Verschärfung am 31.3.1999 im BGBl verkündet wurde, ist die Besteuerung rechtmäßig. War die 2-Jahres-Frist jedoch bereits abgelaufen, konnten Grundstücke vor Verkündung des Gesetzes nicht steuerbar veräußert werden.

Abfindungszahlungen: Wegfall des halben Steuersatzes, § 34 EStG

Entschädigungen, die vor dem 9.11.1998 (Tag der Einbringung des Gesetzes in den Bundestag) vereinbart und vor dem 31.3.1999 gezahlt worden sind, sind geschützt und unterfallen dem halben Steuersatz.

Wir empfehlen,
in den oben beschriebenen Fällen gegen eine Besteuerung unter Hinweis auf die entsprechende Entscheidung des BVerfG im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten vorzugehen.