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Doppelte Haushaltsführung bei Wegzug aus privaten Gründen

Dem Bundesfinanzhof lagen zwei Sachverhalte zu Grunde, in denen die Begründung einer doppelten Haushaltsführung unstreitig auf privaten Motiven beruht. Im ersten Fall, lebte und arbeitete der Kläger in Bonn, zog nach München zu seiner Lebensgefährtin und begründete dort seinen Lebensmittelpunkt. Die gut bezahlte Arbeitsstelle und auch die Wohnung in Bonn behielt er bei. In dem zweiten Fall verlegten Eheleute nach der Geburt ihres Sohnes unter Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung ihren Wohnsitz an den Beschäftigungsort des Ehemannes. Nur acht Monate später zogen sie zurück. Seitdem wohnte der Ehemann am Beschäftigungsort zunächst im Hotel und mietete sich später eine Zweitwohnung an.

In beiden Fällen erkannte das Finanzamt die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht an, weil die Beweggründe zur Begründung der doppelten Haushaltsführung privater Natur waren.

In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der BFH, dass die Aufwendungen abzugsfähig sind, weil die private Wahl des Haupthausstandes aus einer beruflich veranlassten Einrichtung des Zweithaushaltes am Beschäftigungsort keine privat veranlasste doppelte Haushaltsführung macht. Die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung beurteilt sich nach seiner neuen Sichtweise nicht danach, ob der Arbeitnehmer die doppelte Haushaltsführung durch Verlegung seines Hausstandes an den Beschäftigungsort hätte vermeiden können. Es kommt vielmehr allein auf die Begründung und Beibehaltung des zweiten Hausstandes am Beschäftigungsort aus beruflicher Veranlassung an.

Für den BFH ist es nach wie vor entscheidend ist, dass die außerhalb des Beschäftigungsortes belegende Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet. Bei nichtverheirateten Arbeitnehmern spreche umso mehr dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort liege, je länger die Auswärtstätigkeit andauert. Der BFH hält darüber hinaus daran fest, dass Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit abzugsfähig sind, als sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60 qm² Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.

Wir empfehlen,
in entsprechenden Fällen diese Rechtsprechungsänderung gegebenenfalls im Rechtsbehelfsverfahren durchzusetzen.

(BFH VI R 23/07 und VI R 58/06, beide vom 05.03.2009)