Darlehenszinsen als nachträgliche Werbungskosten
Durch eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer sog. wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, soweit der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht.
Nachträgliche Schuldzinsen waren nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH bisher nur im Bereich des Betriebsvermögens als Betriebsausgaben nicht aber im Bereich des Privatvermögens bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie den Einkünften aus Kapitalvermögen als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Grund dafür war, dass im Bereich des Privatvermögens ein Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquelle (z.B. Grundstück; wesentliche Beteiligung) grundsätzlich nicht steuerbar ist und die Zinsen im Zusammenhang mit deren Erwerb der nicht steuerbaren Vermögensebene zugeordnet wurden.
Die jetzige Änderung der Rechtsprechung beruht darauf, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei sog. wesentlichen Beteiligungen i. S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes durch Herabsetzung der Wesentlichkeitsschwelle von 25% auf 1% schrittweise erheblich ausgedehnt hat.
Im Streitfall veräußerte der Kläger einen Teilgeschäftsanteil von 49 % an einer GmbH zu einem unter den Anschaffungskosten liegenden Preis an seinen Sohn. Für die Anschaffung des Geschäftsanteils hatte der Kläger Darlehen in Anspruch genommen, die er aus dem Veräußerungserlös nicht zurückführen konnte. Deshalb machte er die nachträglichen Schuldzinsen nach Veräußerung der Beteiligung bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.
Der BFH weist "ungefragt" daraufhin, dass die Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken von 2 auf 10 Jahre eine vergleichbare Ausdehnung der Besteuerung von Privatvermögen darstellen könnte, die bei Anwendung der im Urteilsfall entwickelten Grundsätze eine andere Beurteilung nachträglicher Schuldzinden bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfordert.
(BFH VIII R 20/08 vom 16. März 2010)
Wir empfehlen,
auch bei steuerbaren Veräußerungen von Privatgrundstücken nach dem 01.01.99 einen nachträglichen Schuldzinsenabzug -soweit verfahrensrechtlich möglich- geltend zu machen.

