Steuerberater Wirtschaftberater in Lemgo und Extertal-Bösingfeld

Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen 

Innergemeinschaftliche Lieferungen gelten in der Praxis als sehr missbrauchsanfällig. Darauf hatte die Finanzverwaltung mit einem umfangreichen BMF-Schreiben reagiert und nach Meinung von Experten weit über das Ziel hinausgeschossen. Insbesondere in Abholfällen entsteht deshalb häufig Streit in Prüfungen der Finanzverwaltung und bei Finanzgerichtsverfahren.

Mit drei Urteilen  hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Reihe von Zweifelsfragen der Umsatzsteuerbefreiungen bei Lieferungen in Drittstaaten (sog. Ausfuhrlieferung gemäß § 6 des Umsatzsteuergesetzes UStG) und in andere EG-Mitgliedstaaten (sog. innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 6a UStG) geklärt:

Der Unternehmer hat den Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei Ausfuhrlieferungen nach den Vorschriften des UStG und der UStDV durch Belege und Aufzeichnungen als sog. Beleg- und Buchnachweis zu erbringen. Liegt ihm der Beleg- und Buchnachweis vor, ist er berechtigt, die Lieferung als steuerfrei zu behandeln.
Dem Beleg- und Buchnachweis kommt allerdings nur vorläufiger Beweischarakter zu. Er unterliegt der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung. Wird dabei die Unrichtigkeit von Beleg- oder Buchangaben festgestellt oder bestehen zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, entfällt die dem Beleg- und Buchnachweis zukommende Vermutung, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen. Die Lieferung ist dann nur steuerfrei, wenn die Voraussetzungen der Steuerfreiheit objektiv feststehen oder der Unternehmer die Lieferung trotz einer Täuschung durch den Abnehmer gutgläubig in Anspruch genommen hat.

Der BFH betont, dass sich der Umfang der den Unternehmer treffenden Verpflichtungen abschließend aus der UStDV ergibt. Die Finanzverwaltung ist danach nicht berechtigt, weitere Voraussetzungen "hinzuzufügen" und die Steuerfreiheit allein deshalb zu versagen, weil insoweit der Beleg- und Buchnachweis nicht "vollständig" geführt wurde.

So ist der Unternehmer z.B. in  Abholfällen nicht generell verpflichtet, die Abholberechtigung eines Beauftragten belegmäßig nachzuweisen. Weitergehende Nachweispflichten bestehen für den Unternehmer erst dann, wenn an der Steuerfreiheit der Lieferung im Einzelfall begründete Zweifel bestehen. Der BFH hat weiter für Versendungsfälle entschieden, dass der Nachweis auch durch einen sog. CMR-Frachtbrief geführt werden kann, wenn dieser  die in Feld 24 vorgesehene Empfängerbestätigung nicht enthält. 

Bei aller Freude ist aber die unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung getroffene Entscheidung des BFH zu beachten, dass die erforderlichen Aufzeichnungen bis zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung zu führen sind. Danach können die buchmäßigen Aufzeichnungen nur noch ergänzt und/oder berichtigt werden.

Wir empfehlen,
nicht darauf zu vertrauen, dass sich immer alle notwendigen Angaben aus der Rechnung selbst ergeben. Der Buchnachweis sollte gesondert jeweils entsprechend der gesetzlichen Regelungen laufend, das heißt ab Beginn des Auftrages geführt werden. Dabei sollte insbesondere die Art der Warenbewegung sorgfältig aufgezeichnet werden, weil von der Warenbewegung abhängt, wie der Belegnachweis zu führen ist.

(BFH vom 23. April 2009 V R 84/07, vom 12. Mai 2009 V R 65/06 und vom 28. Mai 2009 V R 23/08; BMF-Schreiben vom 06.01.2009, IV B 9 - S 7141/08/10001)