Sensationelle Entscheidung des BFH:
Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften
Der BFH hat entschieden, dass
das sog. Halbeinkünfteverfahren (ab 2009: Teileinkünfteverfahren) nicht gilt, wenn keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen und für diesen Fall einen Auflösungsverlust in vollem Umfang für abziehbar erkannt.
Anmerkung:
Um die Einnahmen eines Anteilseigners "aus seiner GmbH" nicht doppelt zu besteuern, wird die Steuervorbelastung der Kapitalgesellschaft berücksichtigt, indem die Einnahmen nur zur Hälfte (ab 2009 zu 60%) beim Anteilseigner erfasst werden.
Die mit den Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben waren bis 2008 auch nur zur Hälfte absetzbar.
Im Urteilsfall hatte der Anteilseigner aus seiner Beteiligung an einer AG wegen Insolvenz der Kapitalgesellschaft einen Auflösungsverlust erlitten, den das Finanzamt und das Finanzgericht nur zur Hälfte berücksichtigten.
Fallen wie im Urteilsfall keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, kommt es auch nicht zu einer hälftigen Steuerbefreiung. Die hälftige Steuerbefreiung ist nach Auffassung des BFH die maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Der Auflösungsverlust war folglich in vollem Umfang abziehbar.
Mit Beschluss vom 18.03.10 IX B 227/09 hat der IX. Senat des BFH nochmals deutlich gemacht,dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen.
Mit diesem Beschluss hat der BFH zeitnah auf den Nichtanwendungserlass des BMF vom 15. Februar 2010, BStBl I 2010, 181 reagiert.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf eine weitere aktuelle Entscheidung des BFH (Urteil IX R 31/08 vom 01.04.2009), nach der ein Auflösungsverlust auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die erworbene Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre vor Auflösung der Gesellschaft unter den maßgeblichen Prozentsatz abgesenkt wurde.
BFH vom 25.06.09 IX R 42/08

