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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Nicht mehr buchführungspflichtig ab 2008?

Nachdem der Bundesrat am 03.04.2009 dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) zugestimmt hat und dieses am 25.05.2009 veröffentlicht wurde (BGBl 2009 I, 1102), muss sich auch der Einzelunternehmer mit der Frage befassen, ob er verpflichtet ist, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu erstellen und wenn nicht, ob er dieses freiwillig tut oder ob er seine Einkünfte per Einnahmeüberschussrechnung ermittelt.
Bereits die Anwendung der ihm dazu vom BilMoG angebotenen größenabhängigen Erleichterungen hat es in sich.

Vereinfacht formuliert gilt Folgendes:
Ein Einzelgewerbetreibender, der bislang keine Bücher führen musste, um erfolgreich sein Unternehmen zu führen, war bisher kein Kaufmann und ist auch nach Inkrafttreten des BilMoG nicht zur Buchführung verpflichtet.

Ein Einzelgewerbetreibender, der bislang Bücher führen musste, um erfolgreich sein Unternehmen zu führen, war Kaufmann und damit zur Buchführung verpflichtet. Von dieser Pflicht wird er nun befreit, wenn er die Größenmengenmerkmale des § 241 a HGB n.F. unterschreitet.
Danach wird Einzelkaufleuten, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren

ein Wahlrecht zur Buchführung und Jahresabschlusserstellung oder zur Einkommensermittlung im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung eingeräumt.

Diese Vorschrift soll bereits für die Zeiträume nach dem 31.12.2007 gelten. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob der Jahresüberschuss 2008 geschätzt werden darf oder zur Ermittlung des Jahresüberschusses ein Jahresabschluss erstellt werden muss, um dann gegebenenfalls festzustellen, dass keine Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses bestand.

Aus der Gesetzesbegründung soll sich ergeben, dass für diese Zwecke der Jahresüberschuss geschätzt werden darf.

Die zur Bestimmung der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestehenden Vorschriften (§§ 140, 141 AO) blieben unverändert. Nach wie vor ist derjenige steuerlich zur Buchführung verpflichtet, den diese Pflicht  nach Handelsrecht trifft.
Andernfalls besteht Buchführungspflicht, wenn in einem Wirtschaftsjahr

Beruht die steuerliche Buchführungspflicht darauf, dass die steuerrelevanten Größenmerkmale überschritten wurden (also keine Buchführungspflicht nach Handelsrecht), ist die Pflicht erst von Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, dass auf die Bekanntgabe einer entsprechenden Mitteilung der Finanzbehörde folgt.

Besteht mangels Buchführungspflicht ein Wahlrecht, empfehlen wir bei seiner Ausübung Folgendes zu bedenken:

  1. Die Buchführung und die Aufstellung eines Inventars und eines Jahresabschlusses sind im Gegensatz zur Einnahmeüberschussrechnung ein geeignetes Instrument zur erfolgreichen Unternehmenssteuerung.
  2. Jeder Wechsel der Gewinnermittlungsart zieht die Ermittlung eines so genannten Übergewinns nach sich.
  3. Wegen der unterschiedlichen Systematiken (periodische Abgrenzung bei Buchführung und Jahresabschluss; zahlungsabhängige Gewinnermittlung bei Einnahmeüberschussrechnung) können sich erhebliche Gewinnunterschiede und Besteuerungsszenarien in den einzelnen Wirtschaftsjahren / Veranlagungszeiträumen ergeben.

Eine Einnahmeüberschussrechnung eignet sich nach unserer Auffassung als „Einstiegsgewinnermittlung“ für Neugründer und für die kleinen Einzelkaufleute, für die sich auch in den nächsten Jahren keine Buchführungspflicht ergeben wird.