Aus der Praxis
Im Visier der Steuerfahndung
Umsatzsteuerfalle „Verzehr an Ort und Stelle“
In jüngster Vergangenheit mussten sich insbesondere Bäckereien mit angeschlossenem Café oder ähnlichen Einrichtungen im Rahmen von Steuerfahndungsprüfungen folgenden Vorwurf gefallen lassen:
Testpersonen der Finanzverwaltung hätten festgestellt, dass bei der Abgabe von Speisen und Getränken „zum Verzehr an Ort und Stelle“ der Umsatz fehlerhaft in der Kasse erfasst und den ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen wurde. Die Feststellungen aus den Testverkäufen seien in allen unter strafrechtlichen Aspekten noch nicht verjährten Veranlagungszeiträumen auszuwerten.
Die steuerrechtliche Problematik ist nicht neu. Der Umsatzsteuersatz hängt davon ab, ob es sich um eine Lieferung von Speisen oder um eine sonstige Leistung handelt. Diese Frage ist nur für die Abgabe von solchen Speisen relevant, die grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Finanzverwaltung hat die zur Abgrenzung heranzuziehenden BFH Urteile in einer Verfügung der OFD-Hannover vom 09.04.2009 zusammengefasst, den insoweit widersprechenden Abschnitt 25 a UStR 2008 für nicht anwendbar erklärt und die entsprechenden Vorschriften des UStG der EUGH-BFH Rechtssprechung aufgehoben oder angepasst. Entscheidend ist danach, ob aus Sicht des Kunden mit der Ausgabe von Speisen und/oder Getränken Dienstleistungen von Bedeutung erbracht und in Anspruch genommen werden (im Streitfall bereitstellen von Tischen und Stühlen). Überwiegen Dienstleistungselemente, findet der ermäßigte Steuersatz keine Anwendung.
Aus unseren Erfahrungen in den angesprochenen Streitfällen ergeben sich zwei Beratungsansätze:
Ist der strafrechtliche Vorwurf der Finanzverwaltung berechtigt, verlängert sich die steuerrechtliche Verjährung von 4 auf 5 bzw. 10 Jahre. Es sind insoweit mehrere Veranlagungszeiträume „betroffen“.
Unabhängig von der Frage, ob Feststellungen aus gelegentlichen Testkäufen in der Gegenwart Schlüsse auf die Veranlagungszeiträume in der Vergangenheit zulassen, besteht die Gefahr, dass einmalige Fehler (technische Probleme im Kassenprogramm, Bedienungsprobleme durch neues Personal oder Vertretungen etc.) „hochgerechnet“ werden.
Wir empfehlen
im Hinblick auf die zum Teil existenzbedrohenden „Mehrergebnisse“ der Steuerfahndungsprüfungen empfehlen wir dringend, durch organisatorische Maßnahmen (z.B. getrennte Kassen, Arbeitsanweisungen, Hinweisschilder) diesen Vorwürfen vorzubeugen.
Die Frage, ob Verkaufstheken und Ablagebretter einer Imbissbude als „Dienstleistungselemente“ zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen ist beim BFH anhängig (Az XI R 38/08).
Wir empfehlen
in gleichgelagerten Fällen, das Verfahren mit Einspruch gegen die Umsatzsteuerfestsetzung offen zu halten.

